Die SGLG
Bis weit ins 20. Jahrhundert hinein lebte und arbeitete die Mehrheit der Bevölkerung auf dem Land. Die 2009 gegründete Schweizerische Gesellschaft für ländliche Geschichte (SGLG) will dieser Bedeutung Rechnung tragen. Sie fördert die Auseinandersetzung mit der ländlichen Geschichte, vernetzt Forschende epochenübergreifend und dient als Ansprechpartnerin für internationale Institutionen.
Zielsetzungen
Die SGLG
• koordiniert und vertritt die Anliegen der Forschenden zur ländlichen Geschichte;
• arbeitet epochenübergreifend;
• integriert die unterschiedlichen inhaltlichen, methodischen und disziplinären Zugänge;
• wirkt als Plattform für den Austausch zwischen unterschiedlichen Institutionen (Archive,
Fachvereine, Forschungs- und Bildungseinrichtungen, Kantonalvereine, Museen
etc.);
• vernetzt die Akteure auf der lokalen, regionalen, nationalen und internationalen Ebene;
• bildet eine Schnittstelle zu den potentiellen Nachfragern ländlicher Geschichte aus Kultur, Politik, Verwaltung und Wirtschaft.
Vorstand
Ehemalige Vorstandsmitglieder
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PD Dr. Matthias Bürgi, Forschungsanstalt WSL Birmensdorf (Vorstand: 2009-2016)
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Dr. Daniel Flückiger, Agriquali, Schweizerischer Bauernverband (Vorstand: 2009-2014)
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Prof. em. Dr. Anne-Lise Head-König, Université de Genève (Vorstand: 2009-2020)
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Dr. Peter Moser, Archiv für Agrargeschichte (Präsident: 2009-2019)
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Dr. Katrin Rieder, Kulturprojekte (Vorstand: 2013- 2019)
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Prof. Dr. Stefan Sonderegger, Universität Zürich / Ortsbürgergemeinde St. Gallen (Vorstand: 2009-2021)
- Dr. Chantal Camenisch, Assoziierte Forscherin Historisches Institut Universität Bern (Vosrtand 2014-2023)
Mitgliedschaft
Als Mitglied der SGLG erhalten Sie regelmässig den Newsletter und haben Zugang zu Veranstaltungen und Angeboten.
Kontakt
Société suisse d’histoire rurale (SSHR)
Schweizerische Gesellschaft für ländliche Geschichte (SGLG)
Società svizzera di storia rurale (SSSR)
Dr. Martin Stuber / Dr. Rahel Wunderli
Historisches Institut der Universität Bern
Länggassstrasse 49
CH-3012 Bern
martin.stuber@hist.unibe.ch
rahel.wunderli@hist.unibe.ch
Newsletter
Alessandro Ratti / Lucas Rappo
Section d'histoire
Quartier UNIL-Chamberonne
Bâtiment Anthropole 5190
CH - 1015 Lausanne
Statuten
Statuten
Art. 1
Unter dem Namen „Schweizerische Gesellschaft für ländliche Geschichte“ (SGLG) besteht gemäss Art. 60 ZGB mit Sitz in Bern ein Verein zur Förderung der Erforschung der ländlichen Gesellschaft. Die Vereinigung vertritt und koordiniert die Anliegen der Forschenden zur ländlichen Gesellschaft vom Mittelalter bis in die Gegenwart. Dabei verfolgt sie einen interdisziplinären Ansatz. Die SGLG fördert insbesondere junge Forschende in der Schweiz und dient als Verbindungsglied zu Organisationen und Institutionen im In- und Ausland.
Zu den Haupttätigkeiten der SGLG gehört auch
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die Organisation von Tagungen und Workshops
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die Publikation von Forschungsresultaten
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der Unterhalt einer Interaktiven Bibliographie zur ländlichen Geschichte
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die Sicherung und Erschliessung einschlägiger Quellen
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die Förderung einer Auseinandersetzung mit ländlicher Geschichte an Universitäten, Fachhochschulen und anderen Bildungsinstitutionen
Der Verein hat gemeinnützigen Charakter und strebt keinen Gewinn an.
Art. 2
Der Verein besteht aus Einzel- und Kollektivmitgliedern. Einzelmitglieder sind natürliche Personen, die einen Jahresbeitrag von mindestens Fr. 50.– bezahlen. Kollektivmitglieder sind Körperschaften, Firmen, Verbände und Behörden, die einen Jahresbeitrag von mindestens Fr. 100.– bezahlen.
Art. 3
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus
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Mitgliederbeiträgen
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Beiträgen von Organisationen, Behörden etc.
- Spenden von Gönnern und Gönnerinnen
Art. 4
Die Organe des Vereins sind:
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die Generalversammlung
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der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
Art. 5
Die Vereinsversammlung ist einmal pro Jahr auf ein vom Vorstand bestimmtes Datum einzuberufen. Kollektivmitglieder haben an der Vereinsversammlung eine Stimme. Die Einladungen haben mindestens 3 Wochen vor dem Zusammentritt der Vereinsversammlung schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.
Art. 6
Der Vereinsversammlung kommen folgende Aufgaben zu:
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Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
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Wahl des Vorstandes
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Revision der Statuten
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Behandlung von Anträgen
- Wahl eines Rechnungsrevisors oder einer Rechnungsrevisorin
Art. 7
Der Vorstand besteht aus wenigstens 5 von der Vereinsversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählten Mitgliedern.
Art. 8
Der Vorstand organisiert sich selbst. Der Präsident oder die Präsidentin führt rechtsverbindlich Unterschrift.
Art. 9
Der Verein orientiert seine Mitglieder, Gönner und die Öffentlichkeit mit einem Jahresbericht über seine Tätigkeit.
Art. 10
Für Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 11
Die Auflösung des Vereins kann nur mit Dreiviertelmehrheit der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
Beschlossen an der Gründungsversammlung vom 13. Mai 2009 in Bern und Revision genehmigt an der Jahresversammlung vom 30. Oktober 2010 in Sion.